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– im Folgenden Auftragnehmer –

Geltungsbereich: Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

1. Urheberrechte und Nutzungsrechte

1.1 Jeder an dem Auftragnehmer erteilte Gestaltungsauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §2 und §31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.

1.2 Die Entwürfe und Reinzeichnungen von Auftragnehmer gelten als persönliche geistige Schöpfung des Urheberrechtsgesetzes.

1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.

1.4 Nutzung ist nur mit der Einwilligung von Auftragnehmer und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

1.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten.

1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies eindeutig vereinbart worden ist.

1.7 Wurde keine schriftliche Regelung über die Nutzungsdauer getroffen, so gilt sie automatisch für ein Jahr ab dem ersten Rechnungsdatum.

2. Vergütung

2.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistungen setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:a) dem Enwurfshonorarb) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)c) dem Reinzeichnungshonorar

2.2 Die Vergütung wird auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages für Graphik-Design-Leistungen (AGD) berechnet.

2.3 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt das Entgelt für Copyright.

2.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wird.

2.5 Vom AGD abweichende Angebotspreise sind möglich. Die Angebotspreise werden schriftlich übermittelt und sind verbindlich. Preisänderungen sind aus wichtigem Grund, insbesondere bei erheblichem zeitlichen Mehraufwand, möglich. Sie sind schriftlich mitzuteilen und gesondert zu beauftragen.

3. Fälligkeit, Vergütung und Mitwirkungspflichten

3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar, wenn nichts Anderes vereinbart worden ist. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teils fällig.

3.2 Sämtliche Rechnungen sind sofort nach Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Widerspricht der Auftraggeber der Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen, so gilt der Rechnungsbetrag als anerkannt. Verzug tritt 30 Tage nach Fälligkeit ein. Der fällige Rechnungsbetrag ist dann mit 8% über den Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.

3.3 Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum als drei Wochen, oder erfordert er von dem Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten. Soweit Abschlagszahlungen vereinbart aber nicht erbracht werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrages bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen Abschlagsrechnung zu verweigern. Ansprüche des Auftraggebers auf die teilfertige Arbeit bestehen nicht.

3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen sind.

3.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, an der Ausführung der Leistung des Auftragnehmers bestmöglich mitzuwirken. Dazu gehört insbesondere, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle Information, die zur Herstellung der Werkleistung des Auftragnehmers erforderlich sind, fristgemäß zur Verfügung stellt und schriftlich vereinbarte Korrekturphasen einhält.

3.6 Für auftraggeberseits zu vertretende Terminverzögerungen haftet der Auftragnehmer nicht. Vom Auftragnehmer bestätigte Fertigstellungstermine werden in diesem Fall hinfällig.

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1 Sonderleistungen, wie zum Beispiel die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudien, Drucküberwachung, Litho, Abwicklung etc. werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet, wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.

4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.

4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck, Lithokosten, etc. sind vom Auftraggeber im Rahmen des Auftrages zu erstatten.

4.5 Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2 Die Vorlage und/oder Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

5.3 Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer sofern vorhanden Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur auf Grund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorhaben des Auftraggebers – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.

6.3 Texte und Manuskriptvorlagen des Auftraggebers werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen.

6.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden dem Auftragnehmer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

7. Haftung

7.1 Mit der Genehmigung/Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Die Freigabe ist schriftlich zu erteilen.

7.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen und Werkzeichnungen entfällt jede Haftung für den Auftragnehmer.

7.3 Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet der Auftragnehmer nicht.

7.4 Soweit der Auftragnehmer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit den gesetzliche Vorschriften nichts entgegensteht.

7.5 Der Auftragnehmer haftet nur bei eigenem Verschulden und von ihm zu vertretenden Unmöglichkeiten der Leistung.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1 Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

8.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von dem Auftragnehmer unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.

8.3 Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesses ist Hamburg.

Stand 11-2023